Der Ausgangspunkt.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Seine Höhe entspricht grundsätzlich der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Für die Berechnung muss deshalb zunächst die gesetzliche Erbquote und anschließend der maßgebliche Nachlasswert bestimmt werden.
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, lässt sich erst nach Prüfung der konkreten Familien- und Nachlassverhältnisse belastbar beurteilen.
Auskunft und Nachlassverzeichnis.
Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, kann er vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Je nach Situation können außerdem Wertermittlungen und ein durch einen Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis verlangt werden.
Für die Anspruchshöhe kommt es darauf an, dass Aktiva, Nachlassverbindlichkeiten und gegebenenfalls ergänzungspflichtige Zuwendungen nachvollziehbar erfasst werden.
Schenkungen mitprüfen.
Lebzeitige Schenkungen können für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant sein. Eine schematische Betrachtung allein nach dem Datum der Schenkung reicht dabei nicht in jedem Fall aus.
Zu prüfen sind insbesondere Art und Zeitpunkt der Zuwendung, die Person des Beschenkten, vorbehaltene Rechte und die gesetzlichen Bewertungsregeln.
Für die erste Prüfung.
Bei bereits laufender Korrespondenz sind außerdem die bisherigen Aufforderungen, Auskünfte und Fristsetzungen hilfreich.
Häufige Fragen.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil entspricht grundsätzlich der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Maßgeblich sind deshalb sowohl die gesetzliche Erbquote als auch der Wert des relevanten Nachlasses.
Kann ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt werden?
Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, kann er grundsätzlich verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
Werden frühere Schenkungen berücksichtigt?
Schenkungen des Erblassers können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Ob und in welchem Umfang sie zu berücksichtigen sind, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und den Umständen der jeweiligen Zuwendung ab.
