Gemeinsamer Nachlass.
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Einzelne Nachlassgegenstände gehören deshalb bis zur Auseinandersetzung grundsätzlich nicht einem Miterben allein.
Für Entscheidungen über Verwaltung und Verwertung gelten besondere Regeln. Welche Zustimmung erforderlich ist, hängt von der jeweiligen Maßnahme ab.
Zuerst den Bestand klären.
Eine tragfähige Auseinandersetzung setzt voraus, dass Erbquoten, Nachlassgegenstände, Verbindlichkeiten und mögliche Ausgleichspositionen hinreichend geklärt sind. Bei Immobilien kommen regelmäßig zusätzliche Bewertungs- und Verwertungsfragen hinzu.
Auseinandersetzung vorbereiten.
Grundsätzlich kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen, soweit kein gesetzlicher oder testamentarischer Hinderungsgrund entgegensteht.
In der Praxis ist zu prüfen, ob eine einvernehmliche Verteilung, ein Verkauf einzelner Nachlassgegenstände, eine Übernahme gegen Ausgleichszahlung oder als letztes Mittel eine gerichtliche Verwertung in Betracht kommt.
Immobilien als Konfliktpunkt.
Gehören Grundstücke oder Häuser zum Nachlass, müssen Eigentum, Nutzung, laufende Kosten, mögliche Veräußerung und gegebenenfalls eine Teilungsversteigerung zusammen betrachtet werden. Eine Teilungsversteigerung kann die Gemeinschaft an der Immobilie beenden, ersetzt aber nicht automatisch die anschließende Verteilung und Abrechnung innerhalb der Erbengemeinschaft.
Für die erste Prüfung.
Bei bereits länger bestehender Erbengemeinschaft sind außerdem Angaben zu Nutzung, Zahlungen, Entnahmen und bereits veräußerten Nachlassgegenständen wichtig.
Häufige Fragen.
Kann ein Miterbe die Aufteilung des Nachlasses verlangen?
Grundsätzlich kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen. Ob sie sofort durchgeführt werden kann und in welcher Form, hängt vom Nachlass und möglichen gesetzlichen oder testamentarischen Beschränkungen ab.
Kann ein einzelner Miterbe über ein Nachlassgrundstück verfügen?
Über einzelne Nachlassgegenstände kann ein Miterbe grundsätzlich nicht allein verfügen. Davon zu unterscheiden ist die Verfügung über den eigenen Erbteil, für die besondere Regeln gelten.
Ist eine Teilungsversteigerung immer sinnvoll?
Nein. Sie kann bei Immobilien ein Mittel zur Aufhebung der Gemeinschaft sein, sollte aber wegen Kosten, Verfahrensdauer und wirtschaftlicher Auswirkungen gegen andere Lösungswege abgewogen werden.
