Erbrecht · Erbengemeinschaft · Leipzig

Erbengemeinschaft auseinandersetzen.

Mehrere Erben bilden gemeinsam eine Erbengemeinschaft. Konflikte entstehen häufig bei Verwaltung, Nutzung und Verwertung des Nachlasses oder bei der Frage, wie eine wirtschaftlich sinnvolle Auseinandersetzung erreicht werden kann.

KANZLEISITZ LEIPZIG · PERSÖNLICHE BEARBEITUNG
Typische Themen.
Erbquoten und Nachlassbestand
Verwaltung des Nachlasses
Immobilien in der Erbengemeinschaft
Ausgleichs- und Ersatzansprüche
Verkauf und Verwertung
Auseinandersetzung und Teilungsversteigerung
Dr. Michael Otto LL.M.
Rechtsanwalt · Kanzleisitz Leipzig
0341 – 9899 1000mail@michael-otto-kanzlei.de
Termin anfragen

Gemeinsamer Nachlass.

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Einzelne Nachlassgegenstände gehören deshalb bis zur Auseinandersetzung grundsätzlich nicht einem Miterben allein.

Für Entscheidungen über Verwaltung und Verwertung gelten besondere Regeln. Welche Zustimmung erforderlich ist, hängt von der jeweiligen Maßnahme ab.

Zuerst den Bestand klären.

Eine tragfähige Auseinandersetzung setzt voraus, dass Erbquoten, Nachlassgegenstände, Verbindlichkeiten und mögliche Ausgleichspositionen hinreichend geklärt sind. Bei Immobilien kommen regelmäßig zusätzliche Bewertungs- und Verwertungsfragen hinzu.

ErbquotenKontenImmobilienNutzungenNachlasskostenAusgleichung

Auseinandersetzung vorbereiten.

Grundsätzlich kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen, soweit kein gesetzlicher oder testamentarischer Hinderungsgrund entgegensteht.

In der Praxis ist zu prüfen, ob eine einvernehmliche Verteilung, ein Verkauf einzelner Nachlassgegenstände, eine Übernahme gegen Ausgleichszahlung oder als letztes Mittel eine gerichtliche Verwertung in Betracht kommt.

Immobilien als Konfliktpunkt.

Gehören Grundstücke oder Häuser zum Nachlass, müssen Eigentum, Nutzung, laufende Kosten, mögliche Veräußerung und gegebenenfalls eine Teilungsversteigerung zusammen betrachtet werden. Eine Teilungsversteigerung kann die Gemeinschaft an der Immobilie beenden, ersetzt aber nicht automatisch die anschließende Verteilung und Abrechnung innerhalb der Erbengemeinschaft.

Für die erste Prüfung.

Testament / Erbvertrag
Erbschein oder Eröffnungsprotokoll
Übersicht der Miterben und Erbquoten
Aufstellung des Nachlasses
Unterlagen zu Immobilien
bisherige Korrespondenz der Miterben

Bei bereits länger bestehender Erbengemeinschaft sind außerdem Angaben zu Nutzung, Zahlungen, Entnahmen und bereits veräußerten Nachlassgegenständen wichtig.

Häufige Fragen.

Kann ein Miterbe die Aufteilung des Nachlasses verlangen?

Grundsätzlich kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen. Ob sie sofort durchgeführt werden kann und in welcher Form, hängt vom Nachlass und möglichen gesetzlichen oder testamentarischen Beschränkungen ab.

Kann ein einzelner Miterbe über ein Nachlassgrundstück verfügen?

Über einzelne Nachlassgegenstände kann ein Miterbe grundsätzlich nicht allein verfügen. Davon zu unterscheiden ist die Verfügung über den eigenen Erbteil, für die besondere Regeln gelten.

Ist eine Teilungsversteigerung immer sinnvoll?

Nein. Sie kann bei Immobilien ein Mittel zur Aufhebung der Gemeinschaft sein, sollte aber wegen Kosten, Verfahrensdauer und wirtschaftlicher Auswirkungen gegen andere Lösungswege abgewogen werden.

Weitere Themen.

Kontakt in Leipzig.

Dr. Michael Otto LL.M. · Rechtsanwalt
Ferdinand-Lassalle-Straße 11 · 04109 Leipzig
0341 – 9899 1000 · mail@michael-otto-kanzlei.de

0341 – 9899 1000